Satzung des "Verein zur Förderung sehbehinderter Kind e.V."
Angenommen auf der Gründungsversammlung am 06.01.1991 in 4070 Halle (Saale)
Änderung vom 26.03.2009
- Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung sehbehinderter Kinder e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale)
- Der Verein ist unter der Nummer VR 77/91 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
Der Verein erstreckt sich in erster Linie auf das Einzugsgebiet der Schule für Blinde und Sehbehinderte in Halle (Saale).
- Interessenvertretung von blinden und sehbehinderten Kindern. Die Interessenvertretung umfasst insbesondere die Wahrung der Interessen blinder und sehbehinderter Kinder gegenüber den Krankenkassen und dem Landtag, sowie die Sicherheit des Rechtsschutzes blinder und sehbehinderter Kinder – Blindenhilfe, Rehabilitation, Integration, Berufsfindung, Berufsbildung, medizinische Betreuung durch Augenarzt, Schwester und Psychologen.
- Förderung der Beschulung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher.
- Soziale und berufliche Beratung und Betreuung der blinden und sehbehinderten Kinder.
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der praktischen Arbeit in der Blinden und Sehbehindertenpädagogik.
- Kontaktpflege mit Gruppen und Verbänden, die sich besonders den Sehgeschädigten widmen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
- Die Aufnahme erfolgt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Die Zustellung der Mitgliedskarte und der Satzung erfolgt als Mitteilung über die erfolgte Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins schuldhaft zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von drei Jahren erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
- Die Mindestbeiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
– dem Schriftführer
– dem Kassierer
– ein bis zwei Beisitzern - Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand sollte sich aus Vertretern der Elternschaft, Lehrerschaft der Schule für Blinde und Sehbehinderte und Vertretern, die keinen unmittelbaren Bezug zur Schule haben, zusammensetzen.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie bestimmt die Richtlinie der gesamten Arbeit und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten.
- Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, in der Regel in Zweijahresrhythmus. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes, Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie Kassenberichts,
b. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c. Wahl des Wahlleiters,
d. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
e. Wahl des Vorstandes,
f. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
g. Festsetzung der Mindestbeitragshöhe für Mitglieder,
h. Beschluss der Satzung und Änderungen,
i. Genehmigung von Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, welche bei Bedarf vom Vorstand aufgestellt werden,
j. Entscheidung über Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung,
k. endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch. - Sonstige Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es beschließt, oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Alle Mitglieder werden zu den Versammlungen eingeladen, es steht alle das Recht zu, an den Aussprachen teilzunehmen.
- Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Mündliche Anträge in der Mitgliederversammlung müssen behandelt werden, wenn sie mit Stimmengleichheit gebilligt werden.
- Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - Die Wahlen können nach dem Willen der Mehrheit offen oder geheim erfolgen. Bei Stimmzettelwahl sind zwei Stimmenzähler zu wählen. Führt auch diese zu Stimmengleichheit, entscheidet das von einem Stimmenzähleer zu ziehende Los.
- Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich bis zur Neuwahl.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder der Vorsitzende sie aus besonderen Gründen diesem Organ überträgt.
- Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich ein. Einladungen sollen mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn erfolgt sein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung einberufen. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit in der zweiten Versammlung entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über Beschlüsse und Sitzungen des Vorstandes wird vom Schriftführer eine Niederschrift anfertigt.
- Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Für Ausgaben bis 250 € ist der Kassierer allein unterschriftsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 250 € belasten, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Ab dieser Höhe ist die Unterschrift des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters auf Zahlungsanweisungen notwendig.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und das Rechnungswesen prüfen und dem Vorstand über die Prüfung einen schriftlichen Bericht erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Satzungsänderungen können von jeder Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit vorgenommen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch er vorhergesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder durch Unterschrift unterstützt werden. Die Mitgliederversammlung muss dem Antrag mit Vierfünftelmehrheit zustimmen. Voraussetzung ist, dass auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an die Schule für Blinde und Sehbehinderte Kinder in Halle über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Schule zu verwenden hat.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Halle.